Vereinssatzung

Schöndorfer Sportverein 1949 Weimar e. V.

§ 1 Name und Sitz
1) Der Verein trägt den Namen „Schöndorfer Sportverein 1949 Weimar e.V.“
2) Er hat seinen Sitz in 99427 Weimar-Schöndorf. Er ist im Vereinsregister des Amtsgerichts Weimar unter der Nummer VR 130137 eingetragen. Er tritt die Rechtsnachfolge der im August 1949 gegründeten „BSG Aufbau Weimar“ an.
3) Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.


§ 2 Ziel und Zweck
1) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke.
2) Um seine Ziele zu verwirklichen, stellt sich der Verein insbesondere folgenden Aufgaben:
- der Förderung und Ausübung von Breiten-, Freizeit- und Wettkampfsport in verschiede-nen Sportarten in eigenen Abteilungen sofern ein dauerhafter Bedarf besteht,
- die Vorbereitung und Durchführung von Wettkämpfen,
- der speziellen Förderung des Sports der Kinder und Jugendlichen,
- der Mitgestaltung des kulturellen und öffentlichen Lebens.
3) Der Verein ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Interessen.
4) Die Organe des Vereins (§ 7) üben ihre Tätigkeit ehrenamtlich aus.
5) Mittel, die dem Verein zufließen, dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet wer-den. Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Verwaltungsaufgaben, die den Zwecken des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnis-mäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
6) Der Verein wahrt parteipolitische Neutralität und bekennt sich zur freiheitlich demokrati-schen Grundordnung. Er räumt den Angehörigen aller Völkerfamilien und ihren Kulturen im sportlichen Sinn gleiche Rechte ein und Vertritt den Grundsatz religiöser und weltanschaulicher Toleranz. Der Verein fördert soziale Integration ausländischer Mitbürger. Alle Mitglieder treten extremistischen, rassistischen und fremdenfeindlichen Bestrebungen entgegen.


§ 3 Gliederung
1) Für jede im Verein betriebene Sportart kann im Bedarfsfall eine eigene, in der Haushalts-führung unselbstständige Abteilung gegründet werden.
2) Eine Abteilung soll mindestens aus 10 Mitgliedern bestehen.


§ 4 Rechtsgrundlage
1) Der Verein ist eine juristische Person. Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich ver-treten durch den Vorsitzenden und dem Stellvertreter jeweils in Einzelvertretungsberech-tigung. Im Innenverhältnis wird festgelegt, dass der Stellvertreter nur im Falle der Verhin-derung des Vorsitzenden tätig wird.
2) Der Verein ist Mitglied des Landessportbundes und seiner Unterorganisationen, sowie der Sportverbände, deren Sportarten im Verein betrieben werden. Er erkennt die entsprechenden Satzungen und Ordnungen an. Er kann Mitglied weiterer Organisationen sein, wenn es für die Erfüllung seiner Aufgaben von Nutzen ist. Der Verein übt seine Mitgliedschaft im Sinne seiner Abteilungen aus.
3) Der Verein regelt die Arbeit durch Ordnungen und Entscheidungen seiner Organe. Grund-lagen hierfür sind:
- seine Satzung,
- seine Finanzordnung,
- die Wettkampfordnung der Sportverbände,
- die Rechtsordnung der Sportverbände.
4) Der Vereinsjugendausschussvorsitzende ist Mitglied des Vorstandes und wird von der Vereinsjugend zum Vereinsjugendtag gewählt. Der Vereinsjugendausschussvorsitzende ist in der Mitgliederversammlung als Jugendwart zu bestätigen.


§ 5 Rechte und Pflichten der Mitglieder
1) Mitgliedschaft im Verein berechtigt zur Teilnahme am Vereinsleben, am Sportbetrieb und zur Nutzung der Vereinseinrichtungen.
2) Für alle Mitglieder besteht Versicherungsschutz in der Sportversicherung des Landes-sportbundes Thüringen.
3) Mitgliedschaft im Verein verpflichtet
a) zur Anerkennung der Vereinssatzung und zur Einhaltung der Ordnungen und Beschlüsse der Vereinsorgane,
b) an der Erfüllung der Aufgaben des Vereins aktiv mitzuwirken und dessen Ansehen zu vermehren,
c) zur gegenseitigen Rücksichtnahme und Kameradschaft,
d) zur mindestens einmal jährlichen aktiven Teilnahme an Instandhaltungs- und Instand-setzungsarbeiten vom/auf dem Vereinsgelände sowie an Turn- und Sportgeräten,
e) zur fristgerechten Entrichtung der Mitgliedsbeiträge und Umlagen,
f) zur unverzüglichen schriftlichen Mitteilung über die Änderung des Namens, der An-schrift, der Bankverbindung und des Grundes für eine Beitragsermäßigung.


§ 6 Erwerb und Beendigung der Mitgliedschaft
1) Dem Verein kann jede natürliche Person als aktives oder passives Mitglied angehören. Aktive Mitglieder nehmen regelmäßig am Sportbetrieb (Wettkampf und /oder Training) einer Abteilung teil. Die Aufnahme als Mitglied erfolgt auf schriftlichen Antrag unter Aner-kennung der Satzung des Vereins. Die Aufnahme Minderjähriger bedarf des schriftlichen Einverständnisses der gesetzlichen Vertreter. Über die Aufnahme entscheidet der Vor-stand. Im Falle einer Ablehnung, die nicht begründet zu werden braucht, ist die Berufung an die Mitgliederversammlung zulässig.
2) Die Dauer der Mitgliedschaft beginnt mit dem Ersten des Aufnahmemonats und beträgt mindestens ein Jahr.
3) Die Mitgliedschaft erlischt durch Austritt, Tod, Ausschluss oder durch Auflösung des Vereins.
4) Die Austrittserklärung (Kündigung) ist unter Berücksichtigung von § 6 Abs. 2 zum 30.06. oder 31.12. des Jahres schriftlich an den Vorstand zu richten. Die Beitragspflicht bleibt bis zum Ablauf der Kündigungsfrist bestehen.
5) Ein Mitglied kann – nach Anhörung – vom Vorstand aus dem Verein ausgeschlossen werden
a) wegen Nichterfüllung satzungsmäßiger Verpflichtungen, oder wegen Missachtung von Beschlüssen der Vereinsorgane,
b) wegen eines groben Verstoßes gegen die Interessen des Vereins oder wegen schwerer Schädigung seines Ansehens,
c) bei unehrenhaften Verhalten innerhalb und außerhalb des Vereins, insbesondere bei Kundgabe extremistischer, rassistischer oder fremdenfeindlicher Gesinnung, einschließlich Tragen oder Zeigens rechtsextremer Zeichen,
d) wegen Nichtzahlung von Beiträgen länger als 6 Monate.
6) Ausgeschiedene oder ausgeschlossene Mitglieder haben keinen Anspruch auf Anteile aus dem Vermögen des Vereins. Andere Ansprüche gegen den Verein müssen binnen sechs Monaten nach dem Erlöschen der Mitgliedschaft durch eingeschrieben Brief schriftlich geltend gemacht werden.


§ 7 Vereinsorgane
Organe des Vereins sind:
a) die Mitgliederversammlung
b) der Vorstand
c) der Beschwerdeausschuss


§ 8 Mitgliederversammlungen
1) Oberstes Organ des Vereins ist die Mitgliederversammlung. Diese ist zuständig für die:
a) Entgegennahme der Berichte des Vorstandes,
b) Entgegennahme der Berichte der Kassenprüfer,
c) Entlastung und Wahl des Vorstandes,
d) Wahl der Kassenprüfer,
e) Festlegung von Beiträgen, Umlagen und deren Fälligkeit,
f) Genehmigung des Haushaltsplanes,
g) Satzungsänderungen,
h) Beschlussfassung über Anträge,
i) Entscheidung über die Berufung gegen den ablehnenden Entscheid des Vorstandes nach § 6 Abs. 1,
j) Berufung gegen den Ausschluss eines Mitgliedes nach § 6 Abs. 5,
k) Ernennung von Ehrenmitgliedern,
l) Wahl der Mitglieder von satzungsgemäß vorgesehenen Ausschüssen,
m) Auflösung des Vereins.
2) In jedem Jahr muss mindestens eine Mitgliederversammlung stattfinden, die mindestens zwei Wochen vorher mittels Aushangs in den Schaukästen des Vereins unter Angabe der Tagesordnung einzuberufen ist. Die Mitgliederversammlung soll im 1. Quartal durchgeführt werden.
3) Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist innerhalb einer Frist von 2 Wochen mit entsprechender schriftlicher Tagesordnung einzuberufen, wenn es:
a) der Vorstand beschließt oder
b) ein Fünftel der Mitglieder beantragt.
4) Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. Bei Beschlüssen und Wahlen (außer für die Wahl des Vorstandes, des Beschwerdeausschusses und der Kassenprüfer) entscheidet die einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen in offener Abstimmung. Die Wahl der Mitglieder des Vorstandes, des Beschwerdeausschusses und der Kassenprüfer erfolgt direkt und geheim mit einfacher Mehrheit der anwesenden Stimmberechtigten. Stimmenthaltun-gen gelten nicht als abgegebene Stimmen.
5) Anträge können gestellt werden:
a) von jedem Mitglied, dass das 14. Lebensjahr vollendet hat oder
b) vom Vorstand.
6) Über Anträge kann in der Mitgliederversammlung nur abgestimmt werden, wenn diese Anträge mindestens 1 Woche vor der Versammlung schriftlich bei dem Vorsitzenden des Vereins eingegangen sind. Später eingehende Anträge dürfen in der Mitglieder-versammlung nur behandelt werden, wenn ihre Dringlichkeit mit einer Zweidrittelmehr-heit bejaht wird.
7) Anträge auf Satzungsänderungen müssen 4 Wochen vor der Mitgliederversammlung schriftlich beim Vorsitzenden des Vereins eingegangen sein.
8) Über die Mitgliederversammlung ist ein Ergebnisprotokoll zu fertigen, das vom Versammlungsleiter und dem Protokollführer unterzeichnet werden muss.


§ 9 Vorstand
1) Der Vorstand besteht aus:
a) dem Vorsitzenden
b) dem stellvertretenden Vorsitzenden
c) dem Kassenwart
d) dem Sportwart
e) dem Jugendwart
f) dem Schriftführer / Pressewart
g) weitere Vorstandsmitglieder können gewählt werden, sofern weitere satzungsgemäße Aufgaben dies erfordern oder ein eigener Aufgabenbereich notwendig wird.
2) Der Vorstand führt die Geschäfte im Sinne der Satzung und der Beschlüsse der Mitgliederversammlung. Er fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden bzw. bei dessen Abwesenheit seines Vertreters. Er ordnet und überwacht die Tätigkeit der Abteilungen und berichtet der Mitgliederversammlung über seine Tätigkeit. Der Vorstand ist berechtigt, für bestimmte Zwecke Ausschüsse einzusetzen. Er kann verbindliche Ordnungen erlassen.
3) Der Vorsitzende leitet die Mitgliederversammlung, er kann ein weiteres Vorstandsmitglied mit der Leitung beauftragen.
4) Der Vorstand wird für 3 Jahre gewählt.


§ 10 Beschwerdeausschuss
Der Beschwerdeausschuss besteht aus 2 erwachsenen Mitgliedern, die nicht dem Vor-stand angehören dürfen. Er wird für 3 Jahre gewählt.

 

§ 11 Stimmrechte und Wählbarkeit
1) Stimm- und Wahlrecht besitzen die Mitglieder, die das 14. Lebensjahr vollendet haben.
2) Das Stimmrecht kann nur persönlich ausgeübt werden.
3) Gewählt werden können alle Mitglieder des Vereins, die das 16. Lebensjahr vollendet haben und die sich zu dem Ziel und Zweck (§ 2) des Vereins bekennen und für diese inner-halb und auch außerhalb des Vereins eintreten.
4) Mitglieder, denen kein Stimmrecht zusteht, können an der Mitgliederversammlung als Gäste teilnehmen.

§ 12 Ehrenmitglieder
1) Personen, die sich um den Verein besonders verdient gemacht haben, können auf Vor-schlag des Vorstandes zu Ehrenmitgliedern ernannt werden. Die Ernennung zu Ehrenmitgliedern erfolgt auf Lebenszeit, wenn zwei Drittel der Stimmen der anwesenden Stimmbe-rechtigten dem Vorschlag zustimmen.
2) Ehrenmitglieder haben in der Mitgliederversammlung Stimmrecht.
3) Bei unehrenhaften Verhalten innerhalb und außerhalb des Vereins, insbesondere bei Kundgabe extremistischer, rassistischer oder fremdenfeindlicher Gesinnung, einschließlich Tragen oder Zeigens rechtsextremer Zeichen, kann auf Antrag in der Mitgliederversammlung die Ehrenmitgliedschaft aufgehoben werden. Hierfür ist eine Zweidrittelmehrheit der anwesenden Mitglieder notwendig.


§ 13 Kassenprüfer
Die Mitgliederversammlung wählt für die Dauer von 3 Jahren 2 Kassenprüfer, die nicht Mitglied des Vorstandes oder eines von ihm eingesetzten Ausschusses sein dürfen.


§ 14 Beiträge und Umlagen
1) Zur Erfüllung der Aufgaben des Vereins werden Mitgliedsbeiträge erhoben. Über die Höhe der Beiträge entscheidet die Mitgliederversammlung.
2) Zur Erfüllung besonderer Aufgaben kann die Mitgliederversammlung die Erhebung von Umlagen beschließen.

 

§ 15 Symbol des Vereins
Der Verein führt ein eigenes Symbol, eine eigene Fahne.


§ 16 Auflösung des Vereins
1) Die Auflösung des Vereins kann nur von einer zu diesem Zweck einberufenen Mitgliederversammlung erfolgen, wenn diese die Auflösung mit Dreiviertelmehrheit der erschienenen Stimmberechtigten beschließt.
2) Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall der steuerbegünstigenden Zwecke fällt das verbleibende Vermögen des Vereins an die Stadt Weimar, die es unmittelbar und aus-schließlich für die in § 2 aufgeführten Zwecke zu verwenden hat.


§ 17 Inkrafttreten
Die vorstehende Satzung wurde in der Mitgliederversammlung am 10.09.2021 beschlossen

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